Die Naturwächter sind laut des Gesetzes befugt:
a/ die Identität von Personen zu ermitteln, die gegen Vorschriften des Naturschutzes verstoßen,
b/ Geldbußen für Verstöße im Bereich des Naturschutzes zu verhängen und einzutreiben,
c/ unter den im Gesetz Nr. 114/92 SG. über den Schutz der Natur und Landschaft festgesetzten Bedingungen fremde Grundstücke zu betreten,
d/ zur Ermittlung der Identität jemanden festzuhalten, der bei einer Verletzung von Rechtsvorschriften über den Schutz der Natur und Landschaft ertappt wurde, und diese Person der Polizei der Tschechischen Republik zu übergeben; die ertappten Personen sind verpflichtet, dem Wächter Folge zu leisten.
e/ die Hilfe oder die Mitwirkung von Organen der Polizei der Tschechischen Republik, bzw. der Gemeindepolizei anzufordern, sofern sie nicht in der Lage sind, die Erfüllung ihrer Pflichten mit ihren eigenen Kräften und Mitteln sicherzustellen,
f/ eine störende Tätigkeit zu stoppen.
Die Ranger sind verpflichtet,
a) sich bei seiner Tätigkeit mit einem Dienstausweis auszuweisen und ein Dienstabzeichen zu tragen,
b) die Einhaltung der Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes und der damit verbundenen Pflichten zu beaufsichtigen,c) die bei seiner Tätigkeit festgestellten Mängel und Schäden dem Organ, das ihn bestellt hat, bzw. auch den Organen der Polizei der Tschechischen Republik oder den zuständigen Organen der Staatsverwaltung unverzüglich bekannt zu geben.
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